Leistungen

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Bestellung der Pflegeeltern zum Pfleger oder Vormund beantragen

Lebt Ihr Pflegekind schon eine längere Zeit bei Ihnen und ist es absehbar, dass es dauerhaft bei Ihnen bleiben wird?

Dann können Sie als Pflegeeltern die Pflegschaft oder Vormundschaft beim Amtsgericht (Familiengericht) beantragen.

Hinweis: Auch das Jugendamt kann einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.

Pflegeeltern sind im Rahmen einer Pflegschaft nur für einen begrenzten Sorgebereich zuständig, zum Beispiel für das Vermögen. Als Vormund haben sie die gesetzliche Vertretung für ein Kind in allen Angelegenheiten.

Zuständige Stelle

das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie sind

  • volljährig
  • geschäftsfähig
  • zur Führung der Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft geeignet, und zwar nach
    • Ihren persönlichen Verhältnissen
    • Ihrer Vermögenslage sowie
    • den sonstigen Umständen.

Hinweis: Möglicherweise beantragen auch andere Personen die Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft. Wenn sich darunter Verwandte des Pflegekindes befinden, wird Verwandten meistens Vorrang gegeben.

Verfahrensablauf

Als Pflegeeltern können Sie die Vormundschaft beziehungsweise die Pflegschaft beantragen.
Dann müssen Sie den Antrag beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) stellen.

Das zuständige Jugendamt nimmt in dem Verfahren Stellung.

Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes darüber, wer zum Vormund oder Pfleger bestellt wird.

Wenn das Gericht über die Änderung des Sorgerechts entscheidet, müssen folgende Beteiligte angehört werden:

  • das Jugendamt
  • die leiblichen Eltern, wenn sie das Sorgerecht noch besitzen
  • das Kind
    Normalerweise gilt: Je älter das Kind ist, desto schwerer wiegt seine Meinung.
  • die Pflegeeltern

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • §§ 1773 - 1808 Vormundschaft
  • §§ 1809 - 1813 Pflegschaft für Minderjährige

Freigabevermerk

27.08.2024 Justizministerium Baden-Württemberg