Führerscheinumtausch
Die alten Führerscheine müssen in neue Kartenführerscheine umgetauscht werden.
Die alten Führerscheine müssen in neue Kartenführerscheine umgetauscht werden.Dies hat den Hintergrund, dass es sich nach dem Umtausch um ein EU-einheitliches und fälschungssicheres Dokument handelt. Aufgrund dessen ist der Umtausch in der Bundesrepublik Deutschland Pflicht (Zwangsumtausch). Die alten Rechte aus der bisherigen Fahrerlaubnis bleiben ohne neue Prüfung oder Gesundheitscheck weiterbestehen.Von diesem Grundsatz ausgenommen sind:
- die Führerscheine der alten Klasse 2 und
- die Führerscheine der alten Klasse 3 für besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 18,5 Tonnen.
Führerscheine dieser Klassen müssen Sie spätestens im Alter von 50 Jahren auf den Kartenführerschein umtauschen. Dabei müssen Sie auch Ihre Kraftfahreignung nachweisen.
Beim Umtausch der Klasse 3 erhalten Sie die Fahrerlaubnis für die Lastkraftwagenklassen C1 und C1E unbefristet und ohne Eignungsnachweis.
Die Führerscheine der Klasse 3 und der bisherigen Klasse 2 (neu Klassen C, CE) sind ab dem Alter von 50 Jahren befristet. Für die Verlängerung benötigen Sie einen allgemeinärztlichen und einen augenärztlichen Eignungsnachweis. Die Verlängerung gilt für beide Klassen jeweils fünf Jahre.
Wenn Sie in der Land- oder Forstwirtschaft arbeiten und einen Führerschein der Klasse 3 haben, erhalten Sie beim Umtausch Ihres Führerscheins auf Antrag die Klasse T. Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie in der Land- oder Forstwirtschaft arbeiten. Dies können Sie beispielsweise mit einem Bescheid der Berufsgenossenschaft oder einer Bestätigung des Arbeitgebers.
Alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 19.01.2033 umgetauscht sein. Die alten Führerscheine werden gestaffelt umgetauscht.
Staffelung der Umtauschtermine
Papierführerscheine
Bei Papierführerscheinen ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers ausschlaggebend:
- vor 1953: Umtausch bis 19.01.2033
- 1953-1958: Umtausch bis 19.01.2022
- 1959-1964: Umtausch bis 19.01.2023
- 1965-1970: Umtausch bis 19.01.2024
- 1971 oder später Umtausch bis 19.01.2025
Kartenführerscheine
Bei Kartenführerscheinen ist das Ausstellungsjahr des Führerscheins ausschlaggebend:
- 1999-2001: Umtausch bis 19.01.2026
- 2002.2004: Umtausch bis 19.01.2027
- 2005-2007: Umtausch bis 19.01.2028
- 2008: Umtausch bis 19.01.2029
- 2009: Umtausch 19.01.2030
- 2010: Umtausch 19.01.2031
- 2011: Umtausch 19.01.2032
- 2012-10.01.2013: Umtausch bis 19.01.2033
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Biometrisches Passbild
- Nationaler Führerschein
- wenn der Umtausch wegen der Verlängerung einer Lastkraftwagenfahrberechtigung der Klasse 3 (besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t) oder der Klasse 2 vorgenommen wird:
- zusätzlich ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
- ein Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen
- zusätzlich ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
Der neue Führerschein ist 15 Jahre gültig und muss fristgerecht vor Ablauf dieser Zeit wieder neu beantragt werden, wobei auch hier die Rechte erhalten bleiben.
Kosten
Die Kosten für den neuen Führerschein liegen bei 25,30 €. Die Rechnung hierfür wird vom LRA Main-Tauber-Kreis ausgestellt und ist auch dort hin zu überweisen.
Rechtsgrundlagen
- § 25 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Ausfertigung des Führerscheins)
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Fahrerlaubnis und Führerschein