Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis für ein Sonder-Kfz Stapler beantragen
Mit Staplern muss gelegentlich öffentlicher Verkehrsgrund befahren werden - vor allem dann, wenn bei einem Gewerbebetrieb zwei verschiedene Betriebsteile durch öffentlichen Verkehrsgrund getrennt sind. Da die Stapler in der Regel nicht in allen Punkten den gesetzlichen Ausrüstungsvorschriften entsprechen, sind solche Fahrten auf öffentlichem Verkehrsgrund nur mit einer Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO und Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVZO zulässig.
Onlineantrag und Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung / Erlaubnis nach § 70 StVZO / § 29 StVO (Neuantrag) - Sonder-Kfz-Stapler
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung / Erlaubnis nach § 70 StVZO / § 29 StVO (Verlängerung) - Sonder-Kfz-Stapler
- Hinweisblatt zum Datenschutz im Bereich des Straßenverkehrs-, Personenbeförderungs- und Güterkraftverkehrsrechts
Zuständige Stelle
Für die Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO ist das Verkehrsamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis zuständig.
Für die Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVZO ist das Verkehrsamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis zuständig.
Die Großen Kreisstädte Bad Mergentheim und Wertheim sind selbst zuständig.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Einreichung eines Antrags einschl. der erforderlichen Unterlagen
Verfahrensablauf
Die Antragsstellung sowie die Einreichung der Unterlagen ist per Post möglich. Gerne kann auch ein persönlicher Termin vereinbart werden.
Fristen
Da verschiedene Stellen am Verfahren zu beteiligen und deren Belange zu berücksichtigen sind, sollte der Antrag ca. 4 Wochen vor Inbetriebnahme der Fahrzeuge gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
Neufahrzeug
- Antrag
- Betriebserlaubnis mit Beiblatt der Technischen Prüfstelle für Kraftfahrzeuge
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
- Lage- und Streckenplan für den Einsatzbereich
- Formblatt Versicherungsschutz oder gleichlautende Erklärung des Versicherungsgebers
Gebrauchtfahrzeug
- Antrag
- Betriebserlaubnis, mit Beiblatt der Technischen Prüfstelle für Kraftfahrzeuge
- Ausnahmegenehmigung des Vorbesitzers (falls vorhanden)
- falls Ausnahmegenehmigung nicht übertragbar ist, ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
- Lage- und Streckenplan für den Einsatzbereich
- Formblatt Versicherungsschutz oder gleichlautende Erklärung des Versicherungsgebers
Verlängerung der Erlaubnis
- Antrag
- Lage- und Streckenplan für den Einsatzbereich
- Formblatt Versicherungsschutz oder gleichlautende Erklärung des Versicherungsgebers
Verlängerung der Ausnahmegenehmigung
- Antrag
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen zur Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Aus dem Gutachten muss insbesondere hervorgehen, dass das Fahrzeug gegenüber der bisher erteilten Ausnahmegenehmigung verändert bzw. nicht verändert wurde und im Übrigen den Vorschriften der StVZO entspricht.
- Formblatt Versicherungsschutz oder gleichlautende Erklärung des Versicherungsgebers
Kosten
Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOST) in Verbindung mit dem Gebührentarif für die Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Nr. 255. Die Gebührenhöhe liegt bei Erteilung für 12 Jahre bei 340,00 EUR.
Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOST) in Verbindung mit dem Gebührentarif für die Entscheidung über eine Erlaubnis bei Groß- und Schwerraumtransporten nach § 29 Abs. 3 StVO Nr. 263.1.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach den jeweiligen Maßen des Fahrzeuges, anzuhörenden Stellen, Fahrtweg, Geltungsdauer, Art des Antrages und des Arbeitsaufwandes.
Hinweise
Keine.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text wurde am 17. Februar 2021 durch das Verkehrsamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis erstellt.