Grünes Kennzeichen beantragen
Grüne Kennzeichen sind Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Untergrund. Sie sind für bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge vorgesehen. Das sind zum Beispiel:
- Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen
- land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
- bestimmte Anhänger
Zuständige Stelle
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben
Zulassungsbehörde ist,
- für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- für einen Landkreis: das Landratsamt
Hinweis: Das zuständige Hauptzollamt überprüft die Anspruchsvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Die notwendigen Unterlagen werden gegebenenfalls vom Hauptzollamt direkt bei Ihnen angefordert.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Das Hauptzollamt entscheidet über die Kfz-Steuerbefreiung für ein Fahrzeug.
Informationen über die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erhalten Sie beim Hauptzollamt Heilbronn, Außenstelle Tauberbischofsheim, Ganter Campus 3, Telefon 09341/895-171.
Verfahrensablauf
Sie oder eine bevollmächtigte Person kann im Rahmen einer Zulassung das grüne Kennzeichen bei der Zulassungsbehörde beantragen. Ihrem Fahrzeug wird vorab ein grünes Kennzeichen zugeteilt. Nach der Zulassung überprüft das Hauptzollamt, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch für Fahrzeuge und Anhänger, die bereits zugelassen sind, kann nachträglich ein grünes Kennzeichen bei der Zulassungsbehörde beantragt werden.
Fristen
Keine.
Erforderliche Unterlagen
- Bei Privatperson: Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten - Bei juristischer Person: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug
- Bei Einzelfirma: gültiger Personalausweis oder Reisepass und Gewerbeanmeldung
- Bei Partnerschaftsgesellschaft: Partnerschaftsregisterauszug
- Bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsvertrag, gültiger Personalausweis oder Reisepass der Gesellschafter. Es ist ein Vertreter zu benennen, der in das Fahrzeugregister eingetragen werden soll.
- Bei Vertretung: schriftliche Vollmacht und gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person.
Hinweis: Bestehen rückständige Gebühren oder Steuerrückstände, ist die Zulassung des Fahrzeugs abzulehnen. Die Zulassungsbehörde darf die bevollmächtigte Person nur dann über den Grund der Ablehnung informieren, wenn der Halter schriftlich erklärt, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und rückständige Steuern informieren darf. - Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
- Elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB-Nr.)
- Prüfbericht über die gültige Hauptuntersuchung und Prüfbericht über die gültige Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, bei denen diese vorgeschrieben ist
- Ist das Fahrzeug noch zugelassen und führt ein Kennzeichen in schwarzer Schrift, ist dieses vorzulegen.
Kosten
Die Kosten sind individuell je nach Fallgestaltung zu ermitteln.
Hinweise
Informationen zur Steuerbefreiung für Fahrzeuge, die zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, finden Sie auch auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text wurde durch das Verkehrsamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis am 23.10.2023 aktualisiert.