Öffentliche Bekanntmachung

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Inkrafttreten des BebauungsplansTeiländerung des Bebauungsplanes Änderung (Teiländerung) - West V c

Der Gemeinderat der Gemeinde Igersheim hat in der öffentlichen Sitzung am 20.06.2024 den im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geänderten Bebauungsplan „1. Änderung (Teiländerung) - West V c“ in der Fassung vom 24.05.2024 als Satzung beschlossen.
 
Der Bebauungsplan „1. Änderung (Teiländerung) - West V c“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Geltungsbereich, maßstablos

Der Geltungsbereich der 1. Änderung (Teiländerung) des Bauungsplanes „West V c“ liegt an der Sudetenstraße und nordwestlich der Reisfelder Steige und umfasst die folgenden Flurstücke: Flurnummern 3594, 3595 und 3596.
Der Änderungsbereich hat insgesamt eine Größe von 3.162 qm.
 
Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung kann im Internet auf der Homepage der Gemeinde Igersheim unter www.igersheim.de/bauleitplaene jederzeit eingesehen werden.
Zudem können die Unterlagen bei der Gemeindeverwaltung Igersheim, Möhlerplatz 9, 97999 Igersheim, innerhalb der allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden. Jeder kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie gem. § 215 Abs.1 BauGB innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung ist gemäß § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Igersheim geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 
Igersheim, den 05.07.2024
 
 
                                                                              
Menikheim
Bürgermeister