Festlegung der neuen Grundsteuerhebesätze zum 01.01.2025 aufgrund der neuen Grundsteuerreform

- Versand der neuen Grundsteuerbescheide -

Wie Sie bereits der Presse und der im Gemeindeboten vom 29.11.2024 veröffentlichten Satzung entnehmen konnten, hat der Gemeinderat in der Sitzung vom 21.11.2024 die neuen Grundsteuerhebesätze für die Gemeinde Igersheim beschlossen.
 
Diese betragen neu ab 01.01.2025 für die
 
Grundsteuer A 600 v.H. und für die
 
Grundsteuer B 680 v.H..
 
Die Hebesätze wurden vom Gemeinderat aufkommensneutral festgesetzt. Das heißt, die Gemeinde wird 2025 bei der Grundsteuer die gleichen Einnahmen erzielen wie 2024.
Bei der Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke, sofern nicht land- und forstwirtschaftlich zuzurechnen) wird in Baden-Württemberg das modifizierte Bodenwertmodell angewendet. Hierbei wird die Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert multipliziert. Das Ergebnis wird dann noch mit einer festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag. Der Steuermessbetrag wird anschließend noch mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz (680 v.H.) multipliziert.
Die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) wird in Anlehnung an die Bundesregelung im Ertragswertverfahren geregelt. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber, seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.
Die neuen Grundsteuerbescheide haben wir in den letzten Tagen erhalten. Diese sind mit Datum vom 20.01.2025 versehen.  
 
Nachdem wir den Bürgerinnen und Bürger jedoch möglichst frühzeitig Orientierung geben möchten, wieviel zukünftig bezahlt werden muss, werden die Bescheide schon am 09.01.2025 bzw. 10.01.2025 versandt.
 
Die erste Grundsteuerrate mit neuem Steuermessbetrag und neuem Hebesatz ist am 15.02.2025 fällig.
 
Wir möchten an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass die Neuregelung durch ein höchstrichterliches Urteil notwendig wurde. Die Städte und Gemeinden sind hier lediglich die ausführende Ebene. Gleichwohl sind die Kommunen auf die Einnahmen aus der Grundsteuer zur Finanzierung der Daseinsvorsorge angewiesen.
 
 
Ihre Gemeindeverwaltung
 

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