Verkehrssicherungspflicht
Daueraufgabe für Waldbesitzer
Zwei Massnahmen im Rahmen der Verkehrssicherung entlang öffentlicher Verkehrswege wurden im vergangenen Winterhalbjahr im Forstrevier durchgeführt :
An der Gemeindeverbindungsstrasse Harthausen–Oesfeld zerstörte im vergangenen Jahr ein Frühjahrssturm die Krone einer mächtigen Rotbuche, die am Waldausgang direkt auf der Landesgrenze steht. In den folgenden Wochen brachen immer wieder geschädigte Kronenteile auf die Fahrbahn, sodass ein Eingreifen erforderlich wurde, um weitere Gefahren für den Verkehr abzuwenden. Die markante Buche prägte jahrzehntelang das Landschaftsbild und so entschloss man sich, den Baum nicht zu fällen, sondern durch baumpflegerische Massnahmen zu erhalten.
Beim Kronenschnitt durch die Mitarbeiter des Bauhofs stellte sich jedoch heraus, dass die gesamte Krone weit stärker durch Pilzbefall und Dürre geschädigt ist als angenommen. So musste nahezu der gesamte Anteil an Feinreisig entfernt werden, nur die groben Aststümpfe blieben übrig.
Es bleibt zu hoffen, dass die alte Rotbuche aus schlafenden Knospen wieder austreibt, um als Lebensraum z.B. für Fledermäuse, Käfer und andere Insekten, Spechte, Pilze oder Moose weiterhin zur Verfügung zu stehen.
Auch am vielbefahrenen Radweg von Igersheim nach Harthausen wurden aus Sicherheitsgründen viele Bäume entfernt. So mussten beispielsweise vom Triebsterben (eine Pilzkrankheit) befallene Eschen entfernt werden. Bei dieser Krankheit wird zuerst die gesamte Krone dürr und bricht auseinander, bevor durch absterbendes Wurzelwerk der Baum seinen Halt verliert und unkontrolliert umfällt.
Auch trockengeschädigte sowie von Insekten befallene Bäume wurden im Rahmen dieser Massnahme entfernt, um den Radverkehr nicht zu gefährden.
Grundsätzliches zur Verkehrssicherungspflicht im Wald
Das Landeswaldgesetz erlaubt jeder Person, den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten, dies jedoch auf eigene Gefahr. Der Waldbesucher muss sich auf waldtypische Gefahrenlagen im Rahmen seiner Eigenverantwortung einstellen. Waldtypische Gefahren sind Zustände, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes ergeben, z.B. viel loses Bruchholz in den Baumkronen nach Sturm oder Holzeinschlag. Die Waldbesitzer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Waldbesucher vor derartigen Gefahren zu schützen.
Etwas anders verhält es sich bei Wald entlang öffentlicher Verkehrswege: Hier kommt auf den Waldbesitzer eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht zu, indem er seinen Waldbestand in nach Lage der Verhältnisse erforderlicher, zumutbarer und geeigneter Weise in regelmässigen Abständen auf Gefahrenquellen hin überprüft. Die Vorsorge, d.h. die Abwehr möglicherweise entstehender Gefahren durch geschädigte Bäume, steht hier im Vordergrund! Zwar stellt jeder Baum an einer Strasse eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume geknickt oder abgerissen werden können. Dies rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume in der Nähe von Strassen. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von aussen nicht immer gleich erkennbar, was eine regelmässige, sorgfältige, äussere Besichtigung auf verdächtige Umstände nötig macht. Eine solche Massnahme wird im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht vom Waldbesitzer jedoch verlangt und gefordert. Dabei brauchen die Bäume nicht mit dem Hubwagen untersucht, bestiegen, rundum abgeklopft oder angebohrt zu werden. Ergibt die sorgfältige „Okulardiagnose“ keine Anzeichen von Krankheit oder herabgesetzter Standfestigkeit, ist die Prüfung beendet.